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BGH - Entscheidung vom 10.07.2007

3 StR 227/07

Fundstellen:
StV 2007, 569

BGH, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 3 StR 227/07

DRsp Nr. 2007/15773

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen erhobene - auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte - Revision führt zur weitgehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Im Hinblick auf Fall 1 (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers) beanstandet der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge zu Recht, dass die Arztberichte nicht hätten verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ). Soweit der Generalbundesanwalt ein Beruhen der Verurteilung auf dieser Gesetzesverletzung verneint, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Er kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter seine Überzeugung vom Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes aus den in den Arztberichten mitgeteilten schweren inneren Verletzungen einschließlich des in Richtung Herz verlaufenden Stichkanals gewonnen hat ("dies entnimmt die Kammer den Verletzungen ..." [UA S. 16]), zumal die Strafkammer (UA S. 15) ein ärztliches Schreiben, in dem die Verletzungen und Stichrichtung im Einzelnen dargestellt werden, im Urteil wörtlich zitiert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auf einen insgesamt ausgewogenen Strafausspruch zu erkennen, hat der Senat das Urteil auch im Strafausspruch im Fall 2 aufgehoben, der die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ersten Tat stehende Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. betrifft.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 13.11.2006
Fundstellen
StV 2007, 569