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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

5 StR 232/07

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 5 StR 232/07

DRsp Nr. 2007/14691

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen § 136 StPO liegt noch nicht vor.

Die besonderen situativen Begleitumstände der Tat, ihr Spontancharakter und ihr noch nicht überaus hohes Gewicht ändern hier angesichts des Gegenstands der Vorverurteilungen des Angeklagten nichts an den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB . Diese Umstände werden aber bei den nach §§ 67c bis e StGB anstehenden Prüfungen in Bedacht zu nehmen sein.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.01.2007