Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.03.2007

5 StR 100/07

BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 100/07

DRsp Nr. 2007/14685

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.10.2006