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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

1 StR 267/07

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 267/07

DRsp Nr. 2007/14659

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO ). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354 Abs. 1 StPO ). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 27.02.2007