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BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

IX ZR 226/04

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 226/04

DRsp Nr. 2007/14641

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen G. hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit seiner Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Zeuge eine mündliche Absprache im Sinne der Beklagten bestätigt hätte. Für diesen Fall hat es angenommen, dass die mündliche Absprache durch eine spätere schriftliche Vereinbarung wieder aufgehoben worden ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Auslegung von Individualerklärungen beruht, liegt auf tatrichterlichem Gebiet.

Die Frage, ob der Rechtsanwalt dem Mandanten, der einen neuen Auftrag erteilt, mitteilen muss, der neue Auftrag werde von der für einen früheren Auftrag abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht erfasst, mag zwar noch nicht entschieden sein. Ihre Beantwortung liegt jedoch - zumal für einen geschäftsgewandten und anwaltlich vertretenen Mandanten - derart klar auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist.

Ebenso wenig muss der Senat die Frage beantworten, wie der Gegen-standswert für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Grundstücks zu bemessen ist, für das der Auftraggeber nicht mehr als einen unterhalb des Verkehrswerts liegenden Betrag ausgeben wollte. Das Berufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, "der voraussichtlich bei einem Ankauf des Grundstückes vereinbart worden wäre". Dabei ist es offensichtlich davon ausgegangen, dass die Preisvorstellung von "50.000.000 EUR" nicht das letzte Wort der Beklagten gewesen wäre, sondern nur der Ausgangspunkt für die Vertragsverhandlungen. Das hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.

Soweit das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht versagt hat, liegt keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 244/96, NJW 1997, 2944 , 2945 f. vor. Diese Entscheidung befasst sich mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAGO . Die Beklagte kann sich nur auf § 273 BGB berufen. Voraussetzung für ein daraus sich ergebendes Zurückbehaltungsrecht ist die Konnexität. Diese hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen abgelehnt.

Vorinstanz: KG, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 127/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 4/04