BGH, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VI ZR 275/06
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).
Das angegriffene Urteil stimmt mit der Rechtsprechung (vgl. Senats-urteil vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99 - VersR 2000, 331 f.) überein. Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 22.000,00 EUR