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BGH - Entscheidung vom 28.06.2007

IX ZR 175/04

BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 175/04

DRsp Nr. 2007/13286

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Erinnerungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung fällt daher unter § 868 Abs. 1 ZPO .

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2760/04
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5128/03