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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

IV ZR 211/06

BGH, Anerkenntnisurteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen IV ZR 211/06

DRsp Nr. 2007/13277

Gründe:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2005 wegen eines 678,07 EUR übersteigenden Betrages nebst anteiliger Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.163,49 EUR nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin vorab 16 EUR der Gerichtskosten und 129,92 EUR ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Von den übrigen Kosten erster Instanz und von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 37% und die Beklagte 63%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.163,49 EUR

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 10.07.2006
Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 16.12.2005