BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 201/05
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaupteten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. Grundsätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers stellen sich daher nicht.
Verfahrensgrundsrechte der Beklagten und das Willkürverbot hat das Berufungsgericht nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.