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BGH - Entscheidung vom 19.06.2007

3 StR 209/07

BGH, Beschluß vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 3 StR 209/07

DRsp Nr. 2007/12187

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO , weil die von der Polizei zur Wahllichtbildervorlage verwendete Mappe mit neun Bildern in der Hauptverhandlung nicht von allen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden sei, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Urteil darauf nicht beruht. Von der Täterschaft des Angeklagten hat sich das Landgericht dadurch überzeugt, dass die beiden Geschädigten ihn bei den polizeilichen Wahllichtbildervorlagen als Täter wiedererkannt haben. Den Umstand der Wiedererkennung hat das Landgericht durch die Vernehmung des Zeugen P., der die Wahllichtbildervorlagen durchgeführt hat, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Einführung des Inhalts der Lichtbildermappe bedurfte es hierfür nicht.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 06.02.2007