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BGH - Entscheidung vom 14.06.2007

2 StR 48/07

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 2 StR 48/07

DRsp Nr. 2007/12185

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 97.386,48 EUR angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes war dahin zu ändern, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 91.916,34 EUR angeordnet wird.

Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 97.386,48 EUR nicht, sondern nur in Höhe von 91.916,34 EUR wie das Landgericht selbst erkennt (UA S. 100). In dieser Höhe war der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalt hat der Senat die Änderung selbst vorgenommen.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Mainz, vom 06.07.2006