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BGH - Entscheidung vom 14.06.2007

V ZR 268/06

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen V ZR 268/06

DRsp Nr. 2007/12168

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.277.354,13 EUR (Verurteilung der Bekl: 126.231,07 EUR + abgewiesene Widerklage: 2.115.771,46 EUR + auf den einseitig für erledigt erklärten Teil entfallene Prozesskosten von 35.351,60 EUR; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Juli 2005, XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 ).

Vorinstanz: KG, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 175/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 277/05