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BGH - Entscheidung vom 05.06.2007

4 StR 53/07

BGH, Beschluß vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 4 StR 53/07

DRsp Nr. 2007/10948

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen der Fälle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122-123, 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180 (Unterlassenstat) sowie andererseits der Fälle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50, 52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung des Pauschalbetrags) jeweils zu einer Tat zusammen. Der Senat setzt für diese beiden Taten die jeweils höchste vom Landgericht im jeweiligen Tatkomplex verhängte Einzelstrafe, also im Komplex der Unterlassungstat ein Jahr Freiheitsstrafe (Fall 84) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines Pauschalbetrags neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als Einzelstrafen fest.

Der teilweise Wegfall der Einzelstrafen lässt die Gesamtstrafe unberührt, da der Senat angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Vorinstanz: LG Essen, vom 21.09.2006