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BGH - Entscheidung vom 29.05.2007

3 StR 190/07

BGH, Beschluß vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 3 StR 190/07

DRsp Nr. 2007/10946

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Gegen die Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ) hätte sich der Angeklagte, der im Übrigen Gewalt angewandt hat (vgl. BGHSt 14, 81 ), nicht anders als geschehen verteidigen können. Durch die nicht mehr schuldangemessene, zu milde (vereinbarte) Strafe ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 06.10.2006