BGH, Beschluß vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 3 StR 152/07
DRsp Nr. 2007/10945
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 261StPO :
Angesichts des übrigen Beweisergebnisses bestand für das Landgericht keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls über die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzusetzen.