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BGH - Entscheidung vom 31.05.2007

3 StR 152/07

BGH, Beschluß vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 3 StR 152/07

DRsp Nr. 2007/10945

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 261 StPO :

Angesichts des übrigen Beweisergebnisses bestand für das Landgericht keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls über die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzusetzen.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 17.11.2006