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BGH - Entscheidung vom 12.06.2007

1 StR 257/07

BGH, Beschluß vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 1 StR 257/07

DRsp Nr. 2007/10941

Gründe:

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 16. März 2007 aufgehoben.

Die gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2007 zulässige Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG München II, vom 16.03.2007