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BGH - Entscheidung vom 24.05.2007

V ZR 250/06

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen V ZR 250/06

DRsp Nr. 2007/10932

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger zu 2. bis 8. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Auf die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht an, da das Berufungsgericht nicht die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint, sondern die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO als nicht gegeben angesehen hat.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 315.000,00 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 66/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 68/04