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BGH - Entscheidung vom 24.05.2007

5 StR 59/07

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 5 StR 59/07

DRsp Nr. 2007/10837

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe) sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten Ho. hat es wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Ho. gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten H. führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von drei Einzelstrafaussprüchen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die im Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelgespräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten H. innerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden können (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Jedenfalls ist der Angeklagte H. nicht auf eine derartige Erhöhung des Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht.

Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 30.03.2006