BGH, Beschluß vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 2 StR 215/07
DRsp Nr. 2007/10824
Gründe:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 171 ), beschwert ihn nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 09.02.2007
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