BGH, Beschluß vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 57/07 - Aktenzeichen 2 AR 35/07
DRsp Nr. 2007/10820
Gründe:
Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersichtlich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bernburg.
Vorinstanz: AG Bernburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VRJs 76/05
Vorinstanz: AG Rathenow, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 1/06
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