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BGH - Entscheidung vom 13.06.2007

2 StR 127/07

Normen:
StPO § 265 § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 2 StR 127/07

DRsp Nr. 2007/12181

Ausführungen zum Beruhen bei der Rüge des Unterlassens eines Hinweises

Wird mit der Revision beanstandet, der Angeklagte sei auf eine Änderung im Tatsächlichen (hier: anderer Tatzeitpunkt) nicht hingewiesen worden, können Ausführungen dazu erforderlich sein, wie der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders eingerichtet hätte.

Normenkette:

StPO § 265 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Was eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO anbelangt, sieht der Senat keine Veranlassung, im Freibeweisverfahren zu klären, ob der Angeklagte auf die Verlagerung des Tatzeitpunkts im Fall 3 der Urteilsgründe in ausreichender Weise hingewiesen worden ist. Der Senat schließt nämlich ein Beruhen des Urteils auf einem unterbliebenen Hinweis aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte sich insoweit anders verteidigt hätte. Auch die Revision legt - wozu hier Veranlassung bestanden hätte (vgl. BGHR § 255 I Hinweispflicht 9) - nicht dar, wie der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders eingerichtet hätte, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit nach ihrer Ansicht nicht möglichen Tatmodalitäten (RB 23).

Soweit die Revision dann mit ihrer Replik (S. 3) auf den Antrag des Generalbundesanwalts ein Beruhen darauf stützen will, der Angeklagte hätte bei einem entsprechenden Hinweis auf den geänderten Tatzeitpunkt eine Überprüfung des Gewichts der Geschädigten im Jahre 1995 beantragt und damit nachgewiesen, dass der Kopiervorgang zu diesem Zeitpunkt gänzlich unmöglich gewesen wäre, setzt sie sich in Widerspruch zu den aufgrund einer Inaugenscheinnahme gewonnenen Urteilsfeststellungen (UA 19), wonach Kopien auch von dem Körper eines Kindes durch Anheben desselben verbunden mit entsprechender Druck-Entlastung des Kopierers gefertigt werden konnten.

Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 StPO anbelangt, ist die Behandlung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag zwar bedenklich, jedoch schließt der Senat auf Grund der Urteilsgründe (UA 14) aus, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 13.10.2006