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BGH - Entscheidung vom 20.04.2007

V ZR 45/06

Normen:
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8

Fundstellen:
BGHReport 2007, 798
MDR 2007, 1064
NJ 2007, 506
NJW-RR 2007, 1312
ZfIR 2007, 512

BGH, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen V ZR 45/06

DRsp Nr. 2007/9444

Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer auf Zahlung des Moratoriumszinses

»Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger war zunächst als Miterbe, später allein bis zum 18. Januar 2002 Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Vogtland (Sachsen). Das Grundstück war in die Beklagte, eine ehemalige landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte auf einer Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet.

Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss im Februar 1991, die Beklagte durch Auflösung der LPG unter Einbringung ihres Vermögens in eine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommanditgesellschaft - die Firma A. GmbH & Co KG, im Folgenden A. - umzuwandeln. Die A. wurde im Jahre 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen.

Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen dem Kläger und der A. mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR 2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der Beklagten in die A. fehlgeschlagen sei. Die von der A. eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Im April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbehörde von dem Unternehmen ein Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- mit dem Grundstückseigentum ein, über den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist, ob der Antrag für die Beklagte oder für die A. gestellt wurde. Im Jahre 1995 nahm die A. den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungsverfahrens zurück.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Moratoriumszins für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt habe. Der Antrag an die Behörde sei nicht von dem damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern von Seiten des Nutzers gestellt worden. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Moratoriumszins auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren könne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz berechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem Dritten beantragt worden sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu. Dafür ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolgeunternehmen bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt hat, ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum einzuleiten.

1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die 1991 beschlossene Umwandlung der Beklagten in die A. fehlgeschlagen ist, weil es für diese im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine gesetzliche Grundlage gab, und dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die (über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht erhoben.

2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf den Moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu Unrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung abhängig gemacht hat.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des Grundstückseigentümers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, davon abhänge, dass der zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze.

Nach Art. 233 § 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundstückseigentümer vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. SachenRBerG oder ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusammenführung des Eigentums am Grundstück und des Eigentums am Gebäude herbeigeführt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der Anspruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 209/02, VIZ 2003, 443 , 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur Bodenordnung gem. §§ 53 ff. LwAnpG oder zur notariellen Vermittlung gem. §§ 87 ff. SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer den Anspruch auf den Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat, aaO.). Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237 , 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Das Gesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch nur gegenüber demjenigen begründet ist, der das Verfahren beantragt hat.

b) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungsgerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Anknüpfung der Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins an das Verhalten des Grundstückseigentümers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht werden, den Grundstückseigentümer dazu anzuhalten, an der Sachenrechtsbereinigung mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundstückseigentümers unabhängiger Moratoriumszins, dessen Höhe dem nach der Bestellung eines Erbbaurechts für den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, hätte dessen Untätigkeit oder Obstruktion gegenüber einem berechtigten Anspruch des Nutzers fördern können. Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher einem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer Sachenrechtsbereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte des Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachenrechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BT-Drucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist allein, dass der Eigentümer an der Bereinigung mitwirkt.

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der gesetzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet worden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt für die Nutzung fremden Grundstückseigentums zu zahlen. Anlass für diese Regelung im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) war, dass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchführung der sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254) begründete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück aber nicht auf unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992, 185). Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich (BVerfGE 98, 17 , 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene Nutzung seines Eigentums.

d) Das Verständnis des Berufungsgerichts von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ist schließlich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum Besitz der Beklagten führt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen Moratoriumszins schon für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des Nutzers erkannt (BVerfGE 98, 17 , 42 f.) Das muss erst recht für die Zeit nach dem 1. Januar 1995 gelten.

Das Scheitern der Umwandlung einer LPG würde nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts für viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht entstehen lassen. Obwohl die Gründe für das Fehlschlagen der Umwandlung in der Sphäre des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Außenstehenden in der Regel nicht bekannt sind, hätte der Grundstückseigentümer nach der Auslegung des Moratoriumstatbestands durch das Berufungsgericht auf Jahre hinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundstücks hinzunehmen. Von dem scheinbaren Nachfolgeunternehmen könnte er keinen Moratoriumszins beanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist und dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zahlungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035 , 2036). Gegenüber der LPG i.L. hätte der Grundstückseigentümer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr scheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat.

Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsansprüchen ehemaliger LPG -Mitglieder berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v. 29. April 2005, LwZR 8/04, Beck RS 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. In diesem Fall wird kein Anspruch gegenüber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegenüber der LPG i.L. geltend gemacht. Das Scheitern der Umwandlung hat zur Folge, dass die LPG gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin des Grundstücks bleibt und sie daher auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur Zahlung des Moratoriumszinses trifft.

3. a) Die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands nach Art. 233 § 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kläger war in dem Zeitraum, für den er den Zins beansprucht, Eigentümer der bebauten Flächen. Die Beklagte nutzte das Eigentum des Klägers auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB . Sie ist Schuldnerin des Moratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem scheinbaren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ 1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund eines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem Grundstückseigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein.

b) Der Kläger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist nicht begründet.

Die für die Entstehung des Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung des Grundstückseigentümers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von dem Kläger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungsbehörde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kläger, der damals in dem Termin anwesend war, sich die Erklärung des für die Miterben handelnden Rechtsanwalts ausdrücklich zu eigen gemacht hat, dass diese verkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Verhandlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass der Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB regelmäßig schon genügt, wenn er oder sein Rechtsvorgänger an dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht entgegenwirkt.

Der aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den Moratoriumszins entfiel auch nicht dadurch, dass die A. im Jahre 1995 den Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zurücknahm. Der Grundstückseigentümer muss seine Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den Moratoriumszins zu erhalten (vgl. Senat, aaO., 106).

Möchte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des Moratoriumszinses durch den Erwerb des Eigentums am Grundstück oder durch die Bestellung eines Erbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu fördern. Das entspricht dem mit der Anordnung des Moratoriumszinses gegenüber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass zu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu verzögern, um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung für ihn ergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks. 12/5992, S. 185).

4. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet. Für den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.). Die Verjährungsfrist war deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 für keinen Zeitraum abgelaufen, für den der Kläger Zahlung verlangt.

III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 Abs. 1 , 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 782/05
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 126/04
Fundstellen
BGHReport 2007, 798
MDR 2007, 1064
NJ 2007, 506
NJW-RR 2007, 1312
ZfIR 2007, 512