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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

1 StR 298/07

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 298/07

DRsp Nr. 2007/13310

Anrechnungsmaßstab für in den Niederlanden erlittene Haft

Der Anrechnungsmaßstab für in den Niederlanden erlittene Haft ist - wie in der Regel in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften - 1:1.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde unter anderem wegen mehreren Fällen der Vergewaltigung, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in den Niederlanden erlitten hat, nach § 51 Abs. 1 , Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte Maßstab der Anrechnung (vgl. nur BGHSt 27, 287 , 288).

Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Das Anrechnungsverhältnis ist dabei im Hinblick darauf, dass es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften handelt und Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung nicht ersichtlich sind, auf 1 : 1 festzusetzen.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 27.02.2007