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BGH - Entscheidung vom 24.10.2007

1 StR 481/07

Normen:
StPO § 296
StGB § 64

BGH, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 1 StR 481/07

DRsp Nr. 2007/21521

Anordnung der Unterbringung als Beschwer des Angeklagten

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar.

Normenkette:

StPO § 296 ; StGB § 64 ;

Gründe:

1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit der obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berichtigen (so schon BGHSt 5, 5, 7).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Maßregelausspruch aufzuheben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen Regelung in § 331 Abs. 2 , § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt.

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten. Dies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das Landgericht hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5 , 6). § 64 nF enthält eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht ... anordnen". Danach wird dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Entscheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Angeklagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen mehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO ).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 21.05.2007