Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.04.2007

3 StR 75/07

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 75/07

DRsp Nr. 2007/9495

Anlass zur Erörterung im Urteil

Strebte der Angeklagte eine Drogenentwöhnungstherapie an und beging er die abgeurteilten Straftaten, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums zu erschließen, ist im Urteil die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB zumindest zu erötern.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Ibrahim H. regelmäßig und mit steigender Tendenz Alkohol und auch Kokain in einem solchen Ausmaß, dass er eine Drogenentwöhnungstherapie anstrebte. Die abgeurteilten Straftaten (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.) beging er, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums zu erschließen. Bei dieser Sachlage war eine nähere Darlegung des Suchtverhaltens des Angeklagten und die Erörterung veranlasst, ob bei ihm infolge eines Hangs, Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht, die seine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich macht (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH NStZ 2005, 210 ). Über diese Frage muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 20.09.2006