BGH, Beschluß vom 11.06.2007 - Aktenzeichen II ZA 16/06
Anforderungen an die Vertretung einer Prozesspartei bei Behauptung fehlender Geschäftsfähigkeit
Wer sich auf seine fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf der Vertretung durch einen bestellten Betreuer.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne entsprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen worden sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO ).
a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die Antragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden - Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.
b) Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht.
2. Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.