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BGH - Entscheidung vom 05.12.2007

V ZB 70/07

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 05.12.2007 - Aktenzeichen V ZB 70/07

DRsp Nr. 2008/557

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Abweisung der Klage

Wird die Abweisung einer Klage auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn der Berufungsführer sich mit allen tragenden Gesichtspunkten auseinander setzt und darlegt, warum jeder dieser Gesichtspunkte die Entscheidung nicht trägt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die seinem Vater durch die Verlegung eines Schmutzwasserkanals entstanden sind. Er stützt den Anspruch auf eine Vereinbarung zwischen seinen Eltern und der Beklagten (und deren verstorbenem Ehemann) vom 5. Juni 1993 und hat sich die Rechte daraus abtreten lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebt, um eine der Klage stattgebende Sachentscheidung zu erreichen.

II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO . Das Landgericht habe die Abweisung der Klage auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, zum einen darauf, dass die Vereinbarung vom 5. Juni 1993 den geltend gemachten Anspruch nicht erfasse, und zum anderen darauf, dass ein etwaiger Anspruch jedenfalls verjährt sei. In solch einem Fall müsse sich die Berufungsbegründung mit beiden die Klageabweisung tragenden Gründen auseinandersetzen. Daran fehle es. Der Kläger habe sich nur mit der Auslegung der Vereinbarung durch das Landgericht auseinandergesetzt, zur Verjährungsfrage aber nicht Stellung bezogen.

III. Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da der Kläger keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO ) dargelegt hat.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nur genügt, wenn sie das angefochtene Urteil in allen die Entscheidung tragenden Gründen angreift. Wird die Abweisung einer Klage auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss sich der Berufungsführer daher mit allen tragenden Gesichtspunkten auseinandersetzen und darlegen, warum jeder dieser Gesichtspunkte die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist die Berufung unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 , jeweils m. w. N.).

Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage, meint jedoch, es sei grundsätzlich zu klären, ob dies auch dann gilt, wenn die verschiedenen Erwägungen eine gemeinsame Grundlage haben und die Berufungsbegründung diese gemeinsame Grundlage und die Erwägungen hierzu angreift. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden Entscheidung genügt, sich mit einer dieser Erwägungen in der Berufungsbegründung auseinanderzusetzen, wenn damit, etwa aus Rechtsgründen, zugleich die andere Erwägung zu Fall gebracht werden kann (Beschl. v. 28. Februar 2007, V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 ). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, weitere Grundsätze zu dieser Problematik aufzustellen.

2. Es besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO . Er wäre zwar dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruhte (Senat, BGHZ 151, 221 , 226). Einen solchen Verstoß hat die Rechtsbeschwerde aber nicht dargetan. Ihre Auffassung, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers zum Inhalt der Vereinbarung vom 5. Juni 1993 nicht zur Kenntnis genommen, entbehrt der Angabe von Tatsachen, auf die eine solche Annahme gestützt werden könnte. Im Übrigen beruhte die Entscheidung hierauf auch nicht, da die Berufung schon aus anderen, nicht zulassungsrelevanten Gründen als unzulässig verworfen worden ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 19/07
Vorinstanz: LG Münster, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 288/06