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BGH - Entscheidung vom 05.12.2007

XII ZR 73/06

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluß vom 05.12.2007 - Aktenzeichen XII ZR 73/06

DRsp Nr. 2008/572

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbei zu führen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 544 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriff einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Auch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung von einer Begründung abgesehen. Weder aus § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. weiter BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f. und vom 11. Januar 2007 - IX ZR 25/04 - juris).

2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Senates vom 19. September 2007 hat Erfolg. Der Streitwert war auf 154.533 EUR (statt 195.573 EUR) herabzusetzen.

a) Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich der Streitwert nach dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer das Berufungsurteil angreifen will. Mit dem beabsichtigten Revisionsverfahren wollte die Klägerin erreichen, dass die Beklagte zu 1 auch nach den Klageanträgen Ziff. I. (Unterlassung einer Tätigkeit "in sonstiger Weise"; die Bezifferung der Anträge entspricht der Klageerweiterungsschrift vom 16. Januar 2004) und II.1a-d (Auskunftserteilung), die Beklagte zu 2 nach den Klageanträgen Ziff. III.1 (Unterlassung), IV.1.a-d (Auskunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zahlung von 16.522,41 EUR) und VI. (Feststellungsantrag) sowie der Beklagte zu 3 nach den Klageanträgen Ziff. III. 1-4 (Unterlassung), IV.1.a-d (Auskunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zahlung von 16.533,41 EUR) und VI. (Feststellungsantrag) verurteilt wird.

b) Für die Bestimmung der Werte der einzelnen Anträge hat sich das Berufungsgericht an den im Schriftsatz vom 29. Januar 2004 enthaltenen Angaben der Klägerin orientiert. Dagegen erinnert die Gegenvorstellung nichts; auch der Senat hat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit allerdings die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Unterlassungsanträge Ziff. III.2-4 hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg hatten und die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich noch eine Verurteilung des Beklagten zu 3 erstrebte, ist dies bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen. Wegen der bereits erfolgten Verurteilung der Beklagten zu 2 sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Anträge Ziff. III.2-4 nur noch mit der Hälfte ihres ursprünglichen Wertes anzusetzen.

Der Streitwert bemisst sich damit wie folgt:

Anträge I. = 40.000,-- EUR

II.1 a-d) = 4.000,-- EUR

III.1 = 40.000,-- EUR

III.2 = 10.000,-- EUR (statt 20.000,-- EUR)

III.3 = 20.000,-- EUR (statt 40.000,-- EUR)

III.4 = 10.000,-- EUR (statt 20.000,-- EUR)

IV.1 a-d) = 4.000,-- EUR

V. = 16.533,41 EUR

VI. = 10.000,-- EUR

insgesamt 154.533,41 EUR

Obwohl das Oberlandesgericht dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag Ziff. I. und dem Auskunftsantrag Ziff. II.1a bereits teilweise stattgegeben hat, war keine weitere Herabsetzung des Streitwertes veranlasst. Die Klägerin hat insoweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht, mit der bisherigen Verurteilung liefe das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot "ins Leere".

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 167/04
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 166/03