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BGH - Entscheidung vom 27.09.2007

IX ZB 32/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 4 § 577 Abs. 6 S. 3

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 32/07

DRsp Nr. 2007/19129

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO , wonach der eine Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht zu dem Zweck eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 4 § 577 Abs. 6 S. 3 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 12. Juli 2007 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulässigkeitsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck gebracht (§ 577 Abs. 6 ZPO ). Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371 , 1372).

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Entsprechendes gilt für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 76/06
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 6/05