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BGH - Entscheidung vom 11.01.2007

IX ZR 25/04

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 25/04

DRsp Nr. 2007/2327

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Auch im Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge reicht es aus, wenn ausgeführt wird, dass die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet worden sind.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck gebracht (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ). Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371 , 1372).

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04).

Vorinstanz: KG, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 92/02
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 394/01