Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.05.2007

VIII ZR 347/06

Normen:
BGB § 208 (a.F.) § 212 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.)

Fundstellen:
BB 2007, 1646
BGHReport 2007, 955
MDR 2007, 1063
NJW 2007, 2843
WM 2007, 1982
ZGS 2007, 325

BGH, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 347/06

DRsp Nr. 2007/13265

Anerkenntnis einer Saldoforderung durch Leistung von Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung

»Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 -, NJW 1997, 516 ).«

Normenkette:

BGB § 208 (a.F.) § 212 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt.

Der Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004 in laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jahresbeginn teilte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen Höhe nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht beglichen waren.

Anfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 EUR). Bei dieser Gelegenheit besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Saldenmitteilung durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forderungen durch den Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offenen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Beklagte seinerseits bat die Klägerin, bei künftigen Saldenaufstellungen auch die aktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen; er leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und 5.000 DM.

In den folgenden Jahren übermittelte die Klägerin dem Beklagten jeweils zu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben über das abgelaufene Geschäftsjahr, während der Beklagte in jedem Jahr über die laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen auf Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rechnung an, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Klägerin verrechnete die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Forderung. Der von der Klägerin jährlich mitgeteilte Saldo verringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende 2003 auf einen Betrag von 23.846,56 EUR, der auf Rechnungen aus der Zeit von September 1997 bis Juli 2000 beruht.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Schuldsaldo von 23.846,56 EUR bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen. Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erklärte der Beklagte, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten abtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin. Er erbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 EUR und wechselte seinen Lieferanten. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung hat der Beklagte keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der Klägerin erhoben.

Mit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt die Klägerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren 1997 bis 2000 in Höhe von 22.346,56 EUR nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001. Das Landgericht hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herrührenden Rechnungen in Höhe von 5.180,12 EUR stattgegeben und sie im Übrigen wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Das Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herrührenden Forderungen der Klägerin zu Unrecht als verjährt angesehen. Mit den Abschlagszahlungen auf die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte diese insgesamt gemäß § 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige Forderung, zu deren teilweiser Tilgung die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB von der Klägerin verwandt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Beklagten die gesetzliche Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB nicht geläufig gewesen sei und er mangels eigener Tilgungsbestimmung nicht habe abschätzen können, auf welche Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letztlich verrechnet würden. Er habe deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekannten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf genommen und diese damit akzeptiert. Die ab 2000 geleisteten Abschlagszahlungen hätten somit auch die Verjährung der ältesten Forderungen aus dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf Ende 2001 unterbrochen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 BGB aF einer vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen. Gemäß §§ 201 , 198 BGB aF begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch für die Ware entstanden war. Für die im Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verjährung demgemäß am 1. Januar 1998, für die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am 1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000.

2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Verjährung sämtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforderungen der Klägerin vor ihrem Ablauf gemäß § 208 BGB aF unterbrochen worden ist. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlungen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbestimmung leistete und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf sämtliche offenen Forderungen in Kauf nahm.

a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516 , unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044 , unter II 4 c aa).

b) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Saldos per 31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten erfolgten, nachdem die Klägerin ihm den Saldo der rückständigen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, künftige Bestellungen sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum Jahresanfang als Saldenmitteilung von der Klägerin ausgewiesenen Rückstände durch Abschlagszahlungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten Zahlungen Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Klägerin bekannt gegebenen Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel ziehe, denn er hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschlüsselung des Saldos verlangt. Aus diesem tatsächlichen Verhalten ergibt sich deshalb mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen in dem Bewusstsein leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde und die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen aus der langjährigen Geschäftsbeziehung berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen würde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat, alle dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und weitere Tatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten wären.

c) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des Verhaltens des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitgeteilten Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Umwandlung der Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO., unter II 2 b), wonach der Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen noch nicht schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der Annahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden Fall besteht der wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000 geleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum 31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klägerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zurückzuführen.

3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und vom 26. Mai 2000 konkludent erklärte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999 offenen Schuldsaldos ist die Verjährung aller am 31. Dezember 1999 bestehenden Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verjährungsfrist für die ältesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gemäß § 201 BGB aF am 1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die vierjährige Verjährungsfrist lief deshalb erneut ab dem 18. Mai bzw. dem 27. Mai 2000. Die Verjährung, für die auch nach dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB aF maßgeblich geblieben ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ), hat vor dem Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar 2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf die Mitteilung des Ende 2003 sich ergebenden Saldos erklärt hat, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie im Rahmen seiner Möglichkeiten abtragen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen der Klägerin erneut - im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anerkannt. Die erneut angelaufene Verjährungsfrist ist durch die Geltendmachung des verbliebenen Zahlungsrückstandes im vorliegenden Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 BGB bis auf weiteres gehemmt.

Vorinstanz: OLG München, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 469/05
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5587/04
Fundstellen
BB 2007, 1646
BGHReport 2007, 955
MDR 2007, 1063
NJW 2007, 2843
WM 2007, 1982
ZGS 2007, 325