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BGH - Entscheidung vom 11.04.2007

3 StR 94/07

Normen:
SDÜ Art. 54 Art. 55 Abs. 1 Buchst. a

BGH, Beschluß vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 94/07

DRsp Nr. 2007/7743

Anderweitige Rechtshängigkeit und Tatort

Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (Art. 54 SDÜ) steht einer Verfolgung in Deutschland wegen der von der Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung des Abkommens abgegeben Erklärung nicht entgegen, wenn die hier angeklagten Taten nicht in dem anderen Staat begangen wurden.

Normenkette:

SDÜ Art. 54 Art. 55 Abs. 1 Buchst. a ;

Gründe:

Soweit der Beschwerdeführer das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:

Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SDÜ) in Erweiterung bisheriger Rechtsprechung auch dann anzunehmen wäre, wenn gegen den Angeklagten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien ein Strafverfahren rechtshängig ist, dürfte dies - abgesehen davon, dass eine derartige anderweitige Rechtshängigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchführung vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erklärung nicht entgegenstehen, die die Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten auch nur teilweise in belgischem Hoheitsgebiet begangen worden wären (zur Problematik der Fassung dieser Erklärung vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SDÜ Rdn. 1 und 3).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 15.09.2006