BGH, Beschluß vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 1 StR 528/07
DRsp Nr. 2007/21522
Allgemeine Einschränkung der Schuldfähigkeit
Einschränkungen der Schuldfähigkeit müssen bei der konkreten Tat vorliegen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Einschränkungen der Schuldfähigkeit müssen bei der konkreten Tat vorliegen. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhalt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG München I, vom 26.04.2007
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