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BGH - Entscheidung vom 09.11.2007

1 StR 528/07

Normen:
StGB § 21

BGH, Beschluß vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 1 StR 528/07

DRsp Nr. 2007/21522

Allgemeine Einschränkung der Schuldfähigkeit

Einschränkungen der Schuldfähigkeit müssen bei der konkreten Tat vorliegen.

Normenkette:

StGB § 21 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Einschränkungen der Schuldfähigkeit müssen bei der konkreten Tat vorliegen. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhalt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG München I, vom 26.04.2007