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BGH - Entscheidung vom 12.09.2007

1 StR 337/07

Normen:
StPO § 147

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 48

BGH, Beschluß vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 1 StR 337/07

DRsp Nr. 2007/16890

Akteneinsicht in der Kanzlei, Verfahrensrüge in der Revision

1. Es besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei.2. Auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht kann eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.

Normenkette:

StPO § 147 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R. mit den Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September 2007 vorgenommene "Ergänzung" von Verfahrensrügen in zulässiger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit geprüft.

Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. gerügt wird, dass nach dem Verlust eines Aktenbandes nach Gewährung von Akteneinsicht in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Akteneinsicht nur noch in den Räumen des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese oder des Landgerichts Mannheim gewährte, wird darauf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46 ). Außerdem besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei (BGH aaO. m.w.N.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der Akteneinsicht unfair behandelt worden ist.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zweijährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gemäß § 51 StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funktionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f.) abgelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 15.02.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 48