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BGH - Entscheidung vom 15.05.2007

X ZR 107/05

Normen:
PatG § 99 Abs. 3 S. 1 § 31 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 15.05.2007 - Aktenzeichen X ZR 107/05

DRsp Nr. 2007/10806

Akteneinsicht im Verfahren vor den Patentgerichten

Ein Antrag auf Einsicht in Akten über ein Patentverfahren bedarf weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses.

Normenkette:

PatG § 99 Abs. 3 S. 1 § 31 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO.). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.

Vorinstanz: BPatG, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 3/04 (EU)