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BGH - Entscheidung vom 21.06.2007

VI ZB 9/07

Normen:
ZPO § 578 § 579 § 580

BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen VI ZB 9/07

DRsp Nr. 2007/14175

Ablehnung der Wiederaufnahme gegen einen eine Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückweisenden Beschluss

Normenkette:

ZPO § 578 § 579 § 580 ;

Gründe:

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde.

Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 - 1 W 4/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.

Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die Wiederaufnahme nicht dargetan.

Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 4/07
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/4 O 106/06 - 1.11.2006,