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BGH - Entscheidung vom 22.02.2007

IX ZB 116/06

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 116/06

DRsp Nr. 2007/6075

Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts mangels Darlegung zumutbarer Anstrengungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.v.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ). Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.

Vorinstanz: LG Landau, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 16/06
Vorinstanz: AG Landau - 3 IN 234/02 - 22.12.2005,