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BGH - Entscheidung vom 13.09.2007

III ZA 17/07

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 13.09.2007 - Aktenzeichen III ZA 17/07

DRsp Nr. 2007/17309

Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Insbesondere ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Maßgebend ist der Wert, mit dem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterlegen ist und nicht, wie er anscheinend meint, der Betrag der bereits titulierten Gegenforderungen der Beklagten.

Soweit der Kläger auch die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren anfechten möchte, ist die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 97/07
Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 6631/06