BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen IX ZA 2/07
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Statthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
Gründe:
1. Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO ). Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. und 19. Januar 2007 sind unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit den genannten Beschlüssen sofortige Beschwerden des Klägers gegen Befangenheitsgesuche zurückweisende Beschlüsse des Landgerichts Aschaffenburg verworfen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit sind diese Beschlüsse unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO ).
2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO ).