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BGH - Entscheidung vom 26.01.2007

2 StR 591/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 591/06

DRsp Nr. 2007/5017

Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Kurier

1. Bei einer typischen Kuriertätigkeit liegt lediglich Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln vor.2. Eine solche typische Kuriertätigkeit liegt vor, wenn der Gehilfe mit dem An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun und er keinen Einfluss auf deren Menge hatte, der Transport und die Transportwege vorgegeben waren und er auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts keinen Einfluss hatte.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Für den Fall 11 - Handeltreiben mit fünf Kilogramm Marihuana - hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von drei Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hinsichtlich der Tat vom 28. März 2006 (UA S. 16) wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt sich als typische Kuriertätigkeit dar. Der Angeklagte hatte mit dem An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun; er hatte keinen Einfluss auf deren Menge; er wusste nicht, von wem er das Rauschgift erhielt und an wen das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Die Gestaltung des Transports und der Transportwege waren, auch wenn der Transport als solcher nicht überwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Die Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch einen Dritten. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei diesem Betäubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht aber als Täterschaft gewertet werden.

In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von Betäubungsmitteln nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG . Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29a Abs. 1 BtMG . Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 14.09.2006