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BGH - Entscheidung vom 27.02.2007

4 StR 50/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 4 StR 50/07

DRsp Nr. 2007/6123

Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Drogenkurier

1. Bei Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen. 2. Das gilt zumal dann, wenn der Kurier mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (vgl. BGHSt - GS - 50, 252, 266; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird.

In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz an dem Rauschgift gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG . Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG . Dass der Angeklagte als Kurier nur eine "relativ untergeordnete Rolle" spielte, hat das Landgericht ihm bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Gute gehalten. Schon deshalb ist die Strafe auch nach dem geänderten Schuldspruch jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO .

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 21.09.2006