BGH, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 556/06 - Aktenzeichen 2 AR 323/06
Abgabe nur bei Wechsel des Aufenthaltsorts nach Anklageerhebung
Eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG setzt voraus, dass der Beschuldigte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).
Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO )."