BGH, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 150/07 - Aktenzeichen 2 AR 89/07
Abgabe eines noch nicht eröffneten Verfahren
Einer Verfahrensverbindung steht nicht entgegen, dass in dem Verfahren, dass abgegeben werden soll, dass Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist.
Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg, das am 15. März 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafverfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Lörrach ist mit der Übernahme durch das Amtsgericht Ludwigsburg einverstanden (VA 5 Ls 176 Js 78505/02 S. 158).
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.