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BFH - Entscheidung vom 30.01.2007

IX B 86/06

Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1513

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen IX B 86/06

DRsp Nr. 2007/11838

Wiedereinsetzung; Krankheit

Ein auf Krankheit gestützter Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die konkrete Bezeichnung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen, d. h. der Krankheitsgründe.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 vorgelegte Beschwerdebegründung die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) um einen Tag versäumt hat und die Voraussetzungen für die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach Maßgabe des § 56 FGO ersichtlich nicht gegeben sind. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin, die sich insoweit das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss, hat die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trotz entsprechender Ankündigung im Schriftsatz vom 21. Juli 2006 nicht i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft gemacht. Dafür fehlt es nämlich an dem schlüssigen Vortrag der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen --wie hier hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Krankheitsgründe-- (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591 ; vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341 ).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2444/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1513