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BFH - Entscheidung vom 18.10.2007

VI R 62/04

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

Fundstellen:
AuA 2008, 171
BFH/NV 2008, 358

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 62/04

DRsp Nr. 2008/748

Werbungskostenabzug; Grundschullehrerin

1. Zum Werbungskostenbegriff nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG . 2. Die Bestimmung, ob der Stpfl. Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt, oder oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 EStG handelt, obliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind aber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2000 als Grundschullehrerin mit den Fächern Musik und Mathematik tätig. Ein erheblicher Anteil ihres Unterrichts bestand in Musikunterricht, der u.a. die Bereiche Singen, Tanzen und Musik umfasste. Die Klägerin leitete eine Tanz-Arbeitsgemeinschaft für Schüler. Mit Schülergruppen gestaltete sie schulische Feste und Feiern durch tänzerische, sängerische und instrumentale Vorführungen. Außerdem vertrat sie mit Schülergruppen ihre Schule bei musikalischen Veranstaltungen des Sportbundes, des Schulamtes oder anderer Institutionen. Seit vielen Jahren leitete und organisierte sie das Adventssingen für alle Schüler der Grundschule.

Im Streitjahr 2000 besuchte die Klägerin u.a. drei Wochenendseminare einer bereits im Vorjahr begonnenen Ausbildung zur Tanzleiterin für Kindertanz, die von einem Zusammenschluss von interessierten Personen und Gruppen des Laientanzes, einem anerkannten Verband, organisiert worden waren. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wurde vom Schulamt ausdrücklich begrüßt und als Weiterbildungsmaßnahme zur Qualifizierung für den Bildungsauftrag geeignet angesehen. Des Weiteren nahm die Klägerin an einer vom gleichen Verband organisierten Tanzleiterausbildung Internationale Folklore (120 Stunden auf zehn Wochenendseminare verteilt) teil. Im Streitjahr fanden sechs Wochenendseminare von Freitagabend bis Sonntagmittag statt. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wurde vom Schulamt ebenfalls als für die schulische Tätigkeit förderlich angesehen.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machte die Klägerin als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. verschiedene Fortbildungsaufwendungen geltend, darunter ihre Aufwendungen für die beiden Tanzleiterausbildungen. Auf die Tanzleiterausbildung Internationale Folklore entfiel ein Betrag von insgesamt 2 732,40 DM.

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Aufwendungen für die beiden Tanzleiterausbildungen zunächst als Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf mit dem Höchstbetrag von 2 400 DM als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) anerkannt hatte, hielt er an dieser Behandlung im nachfolgenden Einspruchsverfahren nicht mehr fest und versagte nach entsprechendem Hinweis (§ 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung ) einen Abzug.

Die dagegen gerichtete Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Von den auf die beiden Tanzleiterausbildungen entfallenden Kosten erkannte das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 185 veröffentlichten Gründen lediglich die Aufwendungen für die Ausbildung zur Tanzleiterin für Kindertanz dem Grunde und ganz überwiegend auch der Höhe nach als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 17. März 2004 in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid des FA vom 19. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2002 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2 732,40 DM berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in dem angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Schlussfolgerung und Gesamtwürdigung, dass die noch streitigen Aufwendungen der Klägerin für die Tanzleiterausbildung Internationale Folklore nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132 , m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BFH/NV 2007, 1561 , und in BFH/NV 2007, 1132 , jeweils m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1132 ). Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, obliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind jedoch alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1132 , und vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643 , m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen hält die Gesamtwürdigung des FG, die Aufwendungen für den Tanzleiterkurs Internationale Folklore seien nicht als Werbungskosten anzuerkennen, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die angegriffene Entscheidung lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass das FG alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls gewürdigt hat.

a) Das FG stellt zwar die zeitliche Dauer des Tanzleiterkurses Internationale Folklore, die zeitliche Befassung der Klägerin mit diesem Kurs im Streitjahr sowie den Inhalt der auch diesen Kurs betreffenden Bescheinigung des Schulamtes fest. Im Übrigen nimmt es jedoch lediglich pauschal auf den Schriftverkehr, die Steuerakten, die eingereichten Unterlagen sowie auf die ihm vorliegenden Programme, Teilnehmerbescheinigungen und Informationsmaterialien der Seminarveranstalter Bezug. Verweisungen auf Schriftstücke sind indes nur wegen der Einzelheiten zulässig (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO ), entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen im Urteil selbst dürfen sie nicht ersetzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1991 IV R 104/89, BFH/NV 1992, 47; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 105 Rz 20, m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob das angegriffene Urteil schon deshalb in dem angefochtenen Umfang aufzuheben ist, weil es insoweit keine brauchbare Grundlage für seine sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht liefert (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 47; Gräber/von Groll, aaO., § 105 Rz 21). Jedenfalls fehlt es mangels einer eigenen Aufbereitung des wesentlichen entscheidungserheblichen Inhalts der in Bezug genommenen Unterlagen schon an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass das FG alle im Streitfall maßgeblichen Umstände genügend erwogen hat.

b) In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils versagt das FG den Abzug der streitbefangenen Aufwendungen als Werbungskosten allein mit der Begründung, der Inhalt des Seminarprogrammes lasse nicht erkennen, dass der Kurs speziell auf Grundschullehrer zugeschnittene didaktische und pädagogische Inhalte vermittelt habe; der Schwerpunkt der Seminare liege in der Vermittlung der Methodik und Technik von europäischen und außereuropäischen Folkloretänzen; damit stehe eine ausschließlich berufsbezogene Ausrichtung der Seminare nicht fest. Diese im Kern auf die abstrakte Betrachtung des Kursinhalts reduzierte Würdigung ist schon nicht widerspruchsfrei, soweit sie den ausschließlich beruflichen Bezug der Seminare verneint, zugleich aber deren Schwerpunkt auch in der Vermittlung der Tanzmethodik sieht; das Erlernen methodischer und didaktischer Kenntnisse ist regelmäßig Voraussetzung für den Lehrerberuf, die praktische Anwendung derartiger Kenntnisse Gegenstand des Bildungsauftrages. Jedenfalls versäumt es diese Würdigung, die vermittelten Ausbildungsinhalte, die ausweislich einer von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgelegten Teilnahmebescheinigung auch Tanzdidaktik und -methodik in Theorie und Praxis umfassten, auf ihren Bezug zu der konkreten beruflichen Lehrtätigkeit der Klägerin und ihre Kongruenz mit den von der Klägerin vorgelegten Unterrichtsrichtlinien und Lehrplänen, die u.a. unter dem Erlernen von Tänzen als Aufgabenschwerpunkt beispielhaft Folklore-, Gesellschafts- und Modetänze benennen, hin zu untersuchen und zu gewichten. Auch fließt in die Würdigung des FG nicht ein, inwieweit die Ausbildungsinhalte geeignet und erforderlich waren, die in der vom FG als beruflich veranlasst gewürdigten Tanzleiterausbildung "Kindertanz" erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu ergänzen.

Eine Würdigung der sonstigen, im schulischen Bereich angelegten Aktivitäten der Klägerin ist in der finanzrichterlichen Würdigung ebenfalls nicht enthalten. Allein der Umstand, dass sich die streitbefangene Tanzleiterausbildung nicht speziell und ausschließlich an Grundschullehrer gerichtet hat, rechtfertigt im Streitfall noch nicht den Schluss, dass die Verfolgung privater Freizeitinteressen den Schwerpunkt der streitbefangenen Ausbildung gebildet hat. Dass sich die Vermittlung methodischer und technischer Kenntnisse auf europäischen und außereuropäischen Folkloretanz bezogen hat, schließt unter den im Streitfall vorliegenden Umständen für sich allein ebenfalls nicht zwingend eine Zuordnung der streitigen Aufwendungen zur beruflichen Sphäre der Klägerin aus.

3. Mangels Spruchreife geht die Sache in dem angefochtenen Umfang an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO ). Anlässlich seiner erneuten Entscheidung wird das FG bei der Prüfung der Frage, ob die Tanzleiterausbildung Internationale Folklore in einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Klägerin gestanden hat, auch die von der Klägerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen behaupteten Umstände und Inhalte ihrer beruflichen Lehrtätigkeit, die Übereinstimmung der in dem streitbefangenen Tanzleiterkurs erworbenen Kenntnisse mit den von der Klägerin zu beachtenden Unterrichtsrichtlinien und Lehrplänen sowie die Verwendbarkeit dieser Kenntnisse bei der Erfüllung des konkreten Bildungsauftrags der Klägerin festzustellen und in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen haben. Dabei wird auch die Bescheinigung des Schulamtes vom 15. August 2002 erneut zu bewerten sein. Indes bleibt es dem FG nicht verwehrt, auch Tatsachen festzustellen und zu gewichten, nach denen die streitbefangenen Aufwendungen durch Freizeitinteressen der Klägerin veranlasst und damit für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erbracht worden sind.

mit Kurzkommentar, AuA 2008, 171

Vorinstanz: FG Münster, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6366/02
Fundstellen
AuA 2008, 171
BFH/NV 2008, 358