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BFH - Entscheidung vom 05.03.2007

V B 84/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 1
UStG (1999) § 14 § 15

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1364

BFH, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen V B 84/06

DRsp Nr. 2007/9368

Vorsteuerabzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Vorsteuerabzug verlangt, dass der leistende Unternehmer aus dem zu Grunde liegenden Abrechnungspapier eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ; UStG (1999) § 14 § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete zum 18. September 2003 ein Gewerbe "Gastrotechnik und EDV-Technik" an. Er begehrte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erfolglos den Vorsteuerabzug aus fünf, im Zeitraum Juni bis August 2003 ausgestellten Rechnungen der Firma X über Computerchips. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 (Streitjahr) vom 26. Oktober 2005 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vorliegenden Rechnungsangaben ermöglichten nicht --wie erforderlich-- eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers. Aufgrund der Rechnungsangaben und verschiedener --vom FG im Einzelnen dargestellter Umstände-- sei "völlig unklar", wem die abgerechneten Leistungen zuzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, entweder nicht schlüssig dargelegt oder sie liegen nicht vor.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO --wie vom Kläger in erster Linie begehrt-- zugelassen werden.

Der Kläger meint, das FG habe nicht unter Ausnutzung aller verfügbarer Beweismittel den entscheidungserheblichen Sachverhalt (wer Inhaber der Firma X gewesen sei) möglichst vollständig aufgeklärt und damit gegen § 76 Abs. 1 FGO verstoßen.

Hierzu hätte in der Beschwerdeschrift u.a. dargelegt werden müssen: das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr von diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85 , BFH/NV 2002, 1407 ).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

3. Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen werden.

Die von dem Kläger behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BFH liegt nicht vor. Das Urteil des FG stellt im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205 ) darauf ab, dass aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen sein muss. Nach der Würdigung des Sachverhalts durch das FG im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Insoweit wendet sich der Kläger im Kern (lediglich) gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Dies rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676 ).

4. Schließlich kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden.

Der Kläger meint, folgende Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung: "Ist eine in einer Rechnung benannte Internetseite, welche nach § 6 Teledienstgesetz ( TDG ) in Ihrem Impressum Angaben über den Unternehmer enthält, eine andere Unterlage im Sinne des § 31 Abs. 3 UStDV , in der die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG vorgeschriebenen Angaben eindeutig festgelegt sind?"

Diese Frage war nach Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich und könnte auch in dem von dem Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht --wie für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erforderlich-- geklärt werden.

Denn --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- selbst wenn sich aus der Internetseite ein Hinweis auf einen bestimmten Unternehmer ergeben würde, lässt sich angesichts der --widersprüchlichen-- Rechnungsangaben und der vom FG festgestellten Umstände hieraus nicht schließen, dass dieser dort angegebene Unternehmer die streitigen Leistungen erbracht hat.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2572/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1364