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BFH - Entscheidung vom 29.03.2007

VII B 297/06

Normen:
FGO § 62a

BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen VII B 297/06

DRsp Nr. 2007/8872

Vertretungszwang; Beschwerdeverfahren

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen. Es genügt weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz aus.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision können nur die in § 62a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) bezeichneten Personen und Gesellschaften wirksam einlegen und begründen. Dabei genügt es nicht, wenn die Beschwerdeschrift bzw. die Beschwerdebegründung von einem nach dieser Vorschrift postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist; die Beschwerdebegründung muss vielmehr erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817 , m.w.N.).

Im Streitfall ist nicht in der vorstehend beschriebenen Weise erkennbar, dass die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 17. Oktober 2006 von der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) stammt. Sie entspricht vielmehr in Schriftbild, Textgestaltung und Wortwahl den in der Vorinstanz übersandten Schriftsätzen des damaligen, nicht zum Personenkreis des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes gehörenden Prozessvertreters des Klägers. Verdeutlicht wird dies durch den äußeren Vergleich mit den von der Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Schriftsätzen vom 1. und 14. März 2007. Dass ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter mit dem Prozessstoff vertraut ist --wie es im Streitfall die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 1. März 2007 für sich in Anspruch nimmt--, ersetzt nicht die eigene verantwortliche Stellungnahme zur Würdigung des Streitstoffs. Die Einreichung einer fremden Beschwerdebegründung ist somit auch dann unzulässig, wenn der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte sie sich zu eigen macht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 ).

Im Übrigen wird mit der Beschwerdeschrift auch kein Grund für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 9/05