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BFH - Entscheidung vom 29.11.2007

VIII B 213/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 16 Abs. 2 S. 3
UmwStG § 24 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 373

BFH, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 213/06

DRsp Nr. 2008/3209

Veräußerungs- oder lfd. Gewinn, Einbringung eines Betriebs in eine PersG

Wird ein Betrieb in eine PersG , an der der Einbringende beteiligt ist, zum Teilwert eingebracht, bestimmt sich der als laufender Gewinn geltende Teil des Veräußerungsgewinns nach dem Anteil des Einbringenden am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt (Anschluss an BFH-Urt. v. 15.6.2004, VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754 ).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 2 S. 3; UmwStG § 24 Abs. 3 ;

Gründe:

Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan haben, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil die Rechtsfrage, ob die Zuweisung von Gesamthandsvermögen in die Ergänzungsbilanz eines Beteiligten bei Einbringung nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ( UmwStG ) zur Versagung der Tarifermäßigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) führt, keine grundsätzliche Bedeutung hat.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine bestimmte (abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche) Rechtsfrage gegeben sein (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 28). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Nach diesen Maßstäben kommt der von den Klägern herausgestellten Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie nicht (mehr) klärungsbedürftig ist.

a) Wird ein Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht und setzt die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem Teilwert an, so gilt der angesetzte Wert als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UmwStG ). In einem solchen Fall ist zwar grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG anzuwenden (§ 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG ), jedoch gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG entsprechend (§ 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG ). Mit dieser Verweisung bestimmt das Gesetz, dass der Veräußerungsgewinn insoweit als laufender Gewinn gilt, soweit auf der Seite des Veräußerers (Einbringenden) und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Die Rechtsfolge dieser Fiktion besteht darin, dass für den als laufender Gewinn geltenden Teil des Veräußerungsgewinns der ermäßigte Steuersatz des § 34 EStG nicht zur Anwendung kommt.

b) In der Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, wie das maßgebliche Beteiligungsverhältnis für die Ermittlung des nicht nach § 34 EStG begünstigten Teils des Veräußerungsgewinns zu bestimmen ist.

So ist geklärt, worin der Zweck der seit dem Veranlagungszeitraum 1994 geltenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 34 EStG zu erblicken ist. Mit § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG sollte die Tarifbegünstigung insoweit ausgeschlossen werden, als der Einbringende --oder der Veräußerer im Anwendungsbereich des § 16 EStG -- bei wirtschaftlicher Betrachtung den eingebrachten (veräußerten) Betrieb an sich selbst veräußert. Die Gesetzesänderung richtete sich insbesondere gegen das zuvor vielfach praktizierte sogenannte Aufstockungsmodell, durch das einerseits ein tarif- und freibetragsbegünstigter Gewinn, andererseits aber zusätzliches Abschreibungsvolumen geschaffen wurde. Um derartige "Steuersparmodelle" zu verhindern, wurde die Tarifbegünstigung insoweit ausgeschlossen, als die Aufstockung zukünftig den grundsätzlich tarifbesteuerten Gewinn des Einbringenden mindern wird (BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301 , BStBl II 2001, 178 ).

Es ist weiter geklärt, dass die Frage, inwieweit der Einbringende (Veräußerer) selbst an der die Wirtschaftsgüter empfangenden Personengesellschaft beteiligt ist, nach diesem Zweck des Gesetzes zu beantworten ist. Danach bestimmt sich das maßgebliche Beteiligungsverhältnis nach dem Anteil des Einbringenden beziehungsweise des veräußernden Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt (BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307 , BStBl II 2004, 754 ).

Damit ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage im Grundsatz bereits geklärt. Dass gleichwohl eine neue Entscheidung des BFH erforderlich wäre, wird in der Beschwerdeschrift weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.

3. Aus den unter II.2. dieses Beschlusses genannten Gründen kommt die Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) in Betracht, da es sich bei diesem Zulassungsgrund lediglich um einen speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" handelt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 38).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 414/04
Fundstellen
BFH/NV 2008, 373