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BFH - Entscheidung vom 11.01.2007

VII B 193/06

Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 985

BFH, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen VII B 193/06

DRsp Nr. 2007/5566

Steuerberater: Widerruf der Bestellung

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass das Gesetz beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grds. davon ausgeht, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, und nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet ist.2. Daraus folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. An dem Vermögensverfall habe sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert; der Kläger lebe nach wie vor in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Allein die Behauptung des Klägers, dass er keine Mandantengelder verwalte und keine Inkassovollmachten habe, reiche nicht. Vielmehr spreche insoweit gegen den Kläger, dass er in der Vergangenheit eigene Steuererklärungen nicht oder nur verspätet abgegeben und in erheblichem Umfang Umsatz- und Lohnsteuer nicht abgeführt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt sind, so wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Die Beschwerde bezeichnet bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern rügt "die Verletzung materiellen Rechts" und "eine fehlerhafte Rechtsanwendung" durch das FG. Damit wird --was keiner weiteren Ausführungen bedarf-- weder der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ein anderer Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

Auch trifft das Vorbringen der Beschwerde nicht zu, dass "die Regelungen und Konsequenzen der Insolvenzordnung " in den bisherigen Urteilen des Bundesfinanzhofs nicht berücksichtigt worden seien und dass sich das FG auf alte, durch die neue gesetzliche Regelung überholte Entscheidungen bezogen habe. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG , der mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung ( InsO ) der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, der Begriff des Vermögensverfalls unter der Geltung der InsO in gleicher Weise auszulegen ist wie unter der Geltung der Konkursordnung . Das Inkrafttreten der InsO hat nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert, dass den Beruf des Steuerberaters nur soll ausüben dürfen, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 ; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91 ; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563 , BStBl II 2004, 1016 ; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426 ).

Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Gesetz beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon ausgeht, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und es nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286 , BStBl II 1993, 203 ; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 ).

Wenn das FG im Streitfall in Anbetracht der festgestellten Unzuverlässigkeit des Klägers in eigenen steuerlichen Angelegenheiten diesen Entlastungsbeweis als nicht erbracht und das Vorbringen des Klägers, keine Mandantengelder zu verwalten und keine Inkassovollmachten zu haben, als nicht ausreichend angesehen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf eine --nicht näher bezeichnete-- "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz aus dieser Rechtsprechung und keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 157/06
Fundstellen
BFH/NV 2007, 985