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BFH - Entscheidung vom 07.02.2007

I B 77/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 961

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen I B 77/06

DRsp Nr. 2007/6148

Revisionszulassungsgründe; Darlegungsanforderungen

Der Vortrag, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz, reicht nicht aus, die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit ist keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genannten Zulassungsgründe dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Insbesondere hat die Klägerin auf diese Weise nicht dargelegt, dass das Urteil an einem besonders schwerwiegenden und unerträglichen Rechtsfehler leidet, was nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Auch der Hinweis auf eine frühere Lohnsteuer-Außenprüfung, die den Sachverhalt der Abfindung bereits geprüft habe, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 289/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 961