BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen I B 77/06
Revisionszulassungsgründe; Darlegungsanforderungen
Der Vortrag, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz, reicht nicht aus, die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe darzulegen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit ist keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genannten Zulassungsgründe dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).
Insbesondere hat die Klägerin auf diese Weise nicht dargelegt, dass das Urteil an einem besonders schwerwiegenden und unerträglichen Rechtsfehler leidet, was nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Auch der Hinweis auf eine frühere Lohnsteuer-Außenprüfung, die den Sachverhalt der Abfindung bereits geprüft habe, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen.